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Vorbeugende Maßnahmen gegen Brandgefahren in Gebäuden und baulichen Anlagen sind Gegenstand des öffentlichen Rechts.
Auf der Grundlage gesellschaftlich akzeptierter Risiken werden in den Gesetzen und ergänzenden Vorschriften eines Staates Schutzziele formuliert, auf die jeder Nutzer eines Gebäudes Anspruch hat und aus denen sich das jeweilige nationale Sicherheitsniveau ergibt.
In Deutschland liegt die Zuständigkeit dafür im Bereich der Bundesländer. Bauaufsichtliche Anforderungen zum Brandschutz in Gebäuden finden sich demnach in den Landesbauordnungen (LBO). Im Folgenden wird bei konkreten Hinweisen zu deren Inhalt wegen der Allgemeingültigkeit immer auf die dementsprechenden Stellen der Musterbauordnung (MBO) verwiesen.
Der Auftrag zur Gefahrenabwehr als allgemeine Anforderung bei der Anordnung, Errichtung, Änderung und Instandhaltung von Gebäuden findet sich in allen Bauordnungen übereinstimmend in einem separaten Paragraphen (§3 MBO 11/2002).
Diese Generalklausel wird in einer nächsten Stufe mit den Schutzzielen speziell für den Brandschutz präzisiert (§14 MBO 11/2002).
Um diese Grundsatzanforderungen (Abbildung 1) sicher zu erreichen, folgen weiterführend konkrete materielle Einzelanforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen (§26 MBO 11/2002).
Allein der Umfang dieser materiellkonstruktiven Bestimmungen zeigt die herausragende Bedeutung, die der Gesetzgeber dem baulichen Brandschutz für das Sicherheitsniveau eines Gebäudes einräumt.
Mit den konkreten Brandschutzanforderungen regeln die Bauordnungen den Brandschutz für Räume und Gebäude mit normaler Art und Nutzung. Diese Formulierung bezieht sich im engeren Sinne auf Wohngebäude bis zur Hochhausgrenze oder eine vergleichbare Nutzung (zum Beispiel Büros, Arztpraxen u. Ä.).
Für diese Standardbauten ist die Bauordnung selbst ein in sich abgestimmtes, bauliches Brandschutzkonzept, das in der Regel auch keine weiteren vorbeugenden Maßnahmen (anlagentechnisch, organisatorisch) voraussetzt. Die vollständige Umsetzung aller relevanten Anforderungen sollte somit regelmäßig zu einer genehmigungsfähigen Planung führen.
Für bauliche Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung können ggf. andere oder zusätzliche Anforderungen gestellt oder Erleichterungen gestattet werden. Diese Gruppe bezeichnen die Bauordnungen als Sonderbauten und zählen außerdem (zum Teil allerdings unterschiedlich) auf, welche Gebäude dazu gehören (§2 MBO 11/2002) und in welcher Hinsicht besondere Anforderungen bzw. Erleichterungen möglich sind (§51 MBO 11/2002).
Existiert für eine dieser Nutzungen eine spezielle Sonderbauvorschrift (zum Beispiel Verkaufsstättenverordnung, Versammlungsstättenverordnung), dann handelt es sich um sogenannte geregelte Sonderbauten. In diesen Fällen besteht ein Brandschutzkonzept aus den Anforderungen der Landesbauordnung ergänzt um typisierte Änderungen oder Zusätze der jeweiligen Sonderbauvorschrift (zum Beispiel NRW: Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten, SBauVO vom 17. November 2009).
Anlagen besonderer Art und Nutzung, für die es keine separate Vorschrift gibt, werden folgerichtig als ungeregelte Sonderbauten bezeichnet (zum Beispiel Justizvollzugsanstalten, Flughafengebäude, Bahnhöfe oder unterirdische Verkehrsanlagen). Für diese Gebäude gilt zunächst ebenfalls die jeweilige Landesbauordnung. Ob deren Anforderungen ausreichen oder in welchem Umfang sie zu ändern oder zu ergänzen sind, wird dabei in jedem Einzelfall in einem bauaufsichtlichen Verfahren entschieden (§51, Nr. 19 MBO 11/2002). Ergebnis dieser Prüfung wird in fast allen Fällen ein objektbezogenes Brandschutzkonzept sein. Für bestimmte Teilfragen einer solchen ganzheitlichen Brandschutzplanung können auch sogenannte Ingenieurmethoden zum baulichen Brandschutz zur Anwendung kommen (zum Beispiel Evakuierungsberechnungen oder Brandmodelle für die Rauchableitung). Sie ersetzen jedoch in keinem Fall das Konzept selbst.
Die Vorgehensweise mit einem individuellen, objektbezogenen Brandschutzkonzept auf der Grundlage der Landesbauordnung ist immer auch dann zu wählen, wenn bei den zuvor beschriebenen geregelten Gebäuden (Standardbauten oder geregelte Sonderbauten) von den materiell-konstruktiven Anforderungen der LBO oder Sonderbauvorschriften abgewichen werden soll oder muss.