Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Verkaufsbedingungen), Stand November 2020


§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kunden, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sind oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts (im Folgenden: „Kunde“ oder „Käufer“). Sie sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen der Etex Building Performance GmbH (im Folgenden „Verkäufer“), insbesondere den Verkauf beweglicher Sachen (im Folgenden: „Ware“).
  2. Der Verkäufer behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern.
    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Käufers werden durch den Verkäufer nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wäre ausdrücklich schriftlich durch den Verkäufer zugestimmt worden.
  3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.

§ 2 Angebote, Vertragsgegenstand, Vertragsschluss

  1. Angebote des Verkäufers sind bis zum Vertragsschluss freibleibend. Angestellte oder Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
  2. Die Bestellung des Käufers aufgrund des Angebots gilt als verbindliches Angebot.
  3. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung in Katalogen, Prospekten auf der Homepage des Verkäufers in der jeweils aktuellen Fassung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen und/oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien der Ware dar. Die vorgenannten Beschreibungen der Warenbeschaffenheit und/oder sonstige Erklärungen zur Ware sind nicht als Garantie zu verstehen. Auf eine Garantie kann sich der Käufer nur berufen, wenn sie schriftlich und ausdrücklich als Garantie erklärt und vom Verkäufer abgegeben wird.
  4. Muster und Proben gelten, eine anderweitige Vereinbarung ausgenommen, als unverbindliche Anschauungsstücke. Geringfügige Abweichungen vom Angebot des Verkäufers und/oder Muster in Bezug auf Größe, Güte, Gewicht und Farbe bleiben vorbehalten.
  5. Wird die Ware auf elektronischem Wege bestellt, so wird der Erhalt der Bestellung unverzüglich durch den Verkäufer an den Käufer elektronisch bestätigt. Diese Bestätigung stellt für sich alleine keine verbindliche Annahme der Bestellung dar, sondern die Bestellung kommt verbindlich erst schriftlich zustande.
  6. Anwendungstechnische Beratungen, Gebrauchsanweisungen und/oder Empfehlungen erteilt der Verkäufer nach bestem Wissen und aufgrund von Erfahrungen in der Praxis. Diese Angaben werden unverbindlich erteilt und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen bzgl. der Eignung der Waren für die beabsichtigten Zwecke. § 10 gilt entsprechend.

§ 3 Lieferung und Gefahrenübergang; Liefertermine, Rücknahme und Transport

3.1 Lieferung und Gefahrübergang

  1. Die Lieferung erfolgt – vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen vor Lieferung der Ware – FCA (Incoterms 2020) Werk des Verkäufers oder eines von ihm benannten Auslieferungslagers.
  2. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Diese sind grundsätzlich als selbständiges Geschäft anzusehen.
  3. Wird die Ware dem Käufer auf dessen Wunsch hin geliefert, so geht mit Übergabe an den Frachtführer/Spediteur die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über; dies gilt auch im Falle von Teillieferungen und/oder Selbstabholung.
  4. Der für den Käufer entgegennehmende Unterzeichner des Lieferscheins gilt als zur Entgegennahme der Ware vom Käufer bevollmächtigt.
  5. Eine vereinbarte Anlieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Der Käufer hat im Fall der Anlieferung für die Befahrbarkeit der Entladestelle mit schwerem Lastzug und für geeignete Entlademöglichkeiten zu sorgen. Der Käufer haftet für Schäden, die entstehen, wenn diese Voraussetzungen fehlen. Der Käufer haftet auch für Schäden, die entstehen, wenn das Lieferfahrzeug aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht unverzüglich und/oder nicht sachgemäß entladen wird.
  6. Störungen im Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder ihrer Vorlieferanten, sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund Höherer Gewalt, wie insbesondere Naturkatastrophen, Rohstoff- und/oder Energiemangel, Arbeitskampf, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg oder terroristische Attacken, Blockaden, Aus- und Einfuhrverbote, Verkehrsstörungen, Hackerangriffe, Epidemien/Pandemien, Transportraummangel und/oder sonstige hoheitliche Eingriffe, die auf einem betriebsfremden, nach menschlicher Einsicht und Erfahrung nicht vorhersehbaren, unverschuldeten und auch durch Einsatz äußerster Sorgfalt nicht zu verhindernden Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeiten entsprechend und entbinden den Verkäufer für die Dauer der Auswirkung von der Lieferverpflichtung. Der Verkäufer ist berechtigt, eine angemessene neue Lieferfrist zu bestimmen. Führen diese Störungen zur Unmöglichkeit, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten, nachdem er den Käufer unverzüglich über die Unmöglichkeit informiert hat. Bereits erbrachte Gegenleistungen hat der Verkäufer dem Käufer in diesem Fall unverzüglich zu erstatten.

    Das Vorgenannte gilt auch dann, wenn zeitliche Verzögerungen darauf beruhen, dass der Verkäufer oder seine Nachunternehmer unter dem Gesichtspunkt gebotener Vorsicht Beschäftigte aufgrund von drohenden Gefahren nicht einsetzt, sofern lebenswichtige Interessen (Erkrankungs- oder Ansteckungsgefahr oder sonstige Gefahr für Leib und Leben) oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufgrund konkreter Anhaltspunkte betroffen sind oder sein können.

3.2 Liefertermine

  1. Verbindliche Liefertermine bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung und schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungspflichten setzt die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Belieferung des Verkäufers durch eigene Lieferanten (Selbstbelieferung) und verlängern sich entsprechend einer Verzögerung der Selbstbelieferung, es sei denn, der Verkäufer hat die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten oder verbindliche Lieferfristen ausdrücklich und schriftlich zugesagt.
  2. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, den entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche behält sich der Verkäufer vor. Wird gemäß § 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung gefordert, so ist der Verkäufer berechtigt, unabhängig von der Möglichkeit höheren Schaden zu fordern, 20% des Verkaufspreises als Entschädigung zu fordern. Dem Käufer bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die genannte Pauschale ist.

3.3 Rücknahme

  1. Die Rücknahme gelieferter mangelfreier Standardware ist ausgeschlossen. Erklärt sich der Verkäufer ausnahmsweise mit der Rücknahme mangelfreier Ware einverstanden, erfolgt eine Gutschrift nur, sofern die uneingeschränkte Wiederverwendbarkeit der Ware durch den Verkäufer festgestellt wird. Für die Aufbereitungs-, Umarbeitungs- und/oder Neuverpackungskosten werden 20% des Rechnungsbetrages, maximal jedoch 200,00€ abgezogen. Entstandene Frachtkosten werden an den Käufer weiterbelastet.

3.4 Transport

  1. Sollte es zu Transportschäden gekommen sein, sind die Beanstandungen vom Käufer unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen mit Kopie an den Verkäufer innerhalb der dafür vorgegebenen Fristen geltend zu machen.
  2. Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, ist der Käufer für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware verantwortlich.
    1. Besonderheiten für den Geschäftsbereich Promat:
      Einzelheiten zum Transport ergeben sich aus der Preisliste in der jeweils gültigen Fassung.
      Besonderheiten für den Geschäftsbereich Siniat:
    2. Erfolgt der Versand der Ware auf tauschfähigen Paletten, so werden diese berechnet und nur bei Rückgabe in unbeschädigtem Zustand durch entsprechende Gutschrift vergütet. Eine Überprüfung auf Tauglichkeit der Paletten erfolgt in den Werken des Verkäufers.

§ 4 Preise

  1. Als maßgeblich gelten die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise, die insbesondere im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung wiedergegeben werden. Sofern keine schriftliche Vereinbarung über den Preis getroffen worden ist, gilt der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültige Listenpreis.
    1. Geschäftsbereich Promat:
      Die Lieferung erfolgt FCA (Incoterms 2020) Werk/Lager des Verkäufers. Es steht dem Verkäufer jedoch grundsätzlich frei, für bestimmte Produkte und/oder bestimmte Auftragswerte eine Lieferung CPT (Incoterms 2020) Bestimmungsort anzubieten und zu vereinbaren.
    2. Geschäftsbereich Siniat:
      Die Preise gelten im Inland (ohne Inseln) CPT (Incoterms 2020) Bestimmungsort (Baustelle oder Lager). Dabei sind stets volle Lastzüge von mindestens 24 t Ladungsgewicht (bei Kranfahrzeugen bauartbedingt zum Teil weniger), zugrunde gelegt. CPT (Incoterms 2020) Bestimmungsort bedeutet Anlieferung ohne Abladen, die Kosten des Abladens gehen zu Lasten des Empfängers.
  2. Angebotspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftlich zusagt.
  3. Die Preise verstehen sich in Euro und jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  4. Preislisten, Katalog- und/oder Internetpreisangaben sind freibleibend. Festpreisvereinbarungen bedürfen grundsätzlich der schriftlichen vorherigen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.
  5. Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung der Ware Kostensteigerungen ein, insbesondere für Energie und/oder Personal, die in ihrem Ausmaß nicht vorhersehbar waren und die ein Festhalten am vereinbarten Preis als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen, gilt der zum Zeitpunkt der Lieferung gültige Preis.
  6. Besonderheiten für den Geschäftsbereich Siniat:
    1. Ergänzend gelten die in der aktuellen Preisliste enthaltenen Logistik- und Lieferbedingungen.
    2. Erfolgt auf Wunsch des Käufers eine vom Standard abweichende Verpackung oder erfolgt der Versand der Ware auf Kanthölzern oder speziell als solche gekennzeichneten Mehrwegpaletten, so wird dies entsprechend der jeweils gültigen Preisliste gesondert berechnet. Der Käufer kann Mehrwegpaletten, die er durch Warenbezug erhalten hat, in gutem Zustand und für den Verkäufer frachtfrei gegen Gutschrift des hierfür vorgesehenen Preises gemäß Preisliste zurückgeben, dies jedoch jeweils nur bis zum Ausgleich des zum Rückgabezeitpunkt verkäufergeführten Saldos (Ausgaben/Rückgaben). Bei der Ermittlung des Saldos werden nur Ausgaben innerhalb der letzten 12 Monate berücksichtigt. Sofern wir unbeschädigte Paletten beim Käufer abholen, trägt der Käufer die Kosten für Platten-Paletten gemäß unserer aktuell gültigen Preisliste.
    3. Bei Selbstabholung erfolgt eine Frachtvergütung entsprechend den jeweiligen Erstattungsbedingungen des Verkäufers, die dem Käufer auf Wunsch zugesandt werden. Verpackungsmaterial findet keine Berücksichtigung bei der Ermittlung des Frachtgewichtes – Frachtvergütung erfolgt ausschließlich für das Warengewicht.
    4. Sonstige Ladehilfsmittel, zum Beispiel Sicherheitsgurte, Ladungssicherungswinkel, rutschhemmende Matten, etc. verbleiben im Eigentum des Verkäufers und sind frachtfrei zurückzugeben, es sei denn, sie wurden gesondert vom Verkäufer oder dessen eingesetzten Frachtführer erworben. Erfolgt die Rückgabe nicht innerhalb eines Monats nach Lieferung, behält sich der Verkäufer vor, das entsprechende Ladehilfsmittel gleicher Ausstattung zum aktuellen Tagespreis zu erwerben und die damit verbundenen Kosten an den Käufer weiterzubelasten.

§ 5 Zahlungskonditionen

  1. Die vom Verkäufer ausgestellten Rechnungen sind – soweit nicht ein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde – 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.
  2. Eine Skontovergütung bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Sie wird ggf. nur nach Abzug von Rabatt und Fracht usw. vom Netto-Warenwert berechnet. Die Gewährung von Skonto hat zur Voraussetzung, dass auf dem Konto des Kunden sonst keine offenen Posten stehen.
  3. Wird ein SEPA-Lastschriftmandat vereinbart, wird der Verkäufer ermächtigt, Zahlungen vom Konto des Käufers mittels Lastschrift einzuziehen. Der Käufer weist sein Kreditinstitut an, die vom Verkäufer gezogenen Lastschriften einzulösen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt zum Fälligkeitsdatum. Fällt das Fälligkeitsdatum auf einen Nicht-Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug zum nächsten Bankarbeitstag. Mindestens einen Bankarbeitstag vor dem Einzug wird der Käufer über den Einzug informiert werden (Pre-Notification). Der Käufer sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Eine Rückbuchung gemäß § 675x BGB ist nicht möglich. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch den Verkäufer verursacht wurde.
  4. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass eine Forderung des Verkäufers aufgrund der mangelnden Leistungsfähigkeit des Käufers (z. B. Zweifel an der Kreditwürdigkeit) gefährdet wird, so ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten – Forderungen sofort fällig zu stellen und sofortige Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen und zwar auch für hereingenommene Wechsel.
  5. Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich diesen widersprochen wird.
  6. Die Nichtzahlung des Kaufpreises bei Fälligkeit stellt eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten dar.
  7. Die Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber. Diskont, Spesen und Kosten trägt der Käufer.
  8. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen, von dem Verkäufer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
  9. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  10. Bonus-, Rabatt- und/oder sonstige Leistungsvereinbarungen zugunsten des Käufers oder Dritter sind auflösend, bedingt für den Fall nicht oder nicht vollständiger Zahlung, der dem Verkäufer zustehenden Forderungen, gleich auf welchem Grund die Nichtzahlung des Käufers beruht. Für den Fall von Zahlungsrückständen jeglicher Art wird bereits jetzt die Aufrechnung von Forderungen des Verkäufers mit Forderungen des Käufers aus Bonus-, Rabatt- und/oder sonstigen Leistungsvereinbarungen bestimmt.
  11. Einzelheiten zu den Preiskonditionen können sich aus den Preislisten in der jeweils gültigen Fassung ergeben. Bei Abweichungen hinsichtlich der Preise und Preiskonditionen zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Preislisten, gehen die Preislisten den Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweils zugrundeliegenden Kaufvertrag Eigentum des Verkäufers (Eigentumsvorbehalt).
  2. Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf alle aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bestehenden Forderungen einschließlich der Nebenforderungen.
  3. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware stets pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die gelieferte Kaufsache zurückzunehmen und zwar auf Kosten des Käufers. In der Zurücknahme derselben liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer, der Verkäufer hätte diesen ausdrücklich schriftlich erklärt.
  5. Die Be- oder Verarbeitung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für den Verkäufer übernommen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschl. Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung.
  6. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschl. Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer an den Verkäufer das anteilige Miteigentum überträgt. Entsprechendes gilt für den Fall der Verbindung.
  7. Der Käufer ist berechtigt und ermächtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. Umsatzsteuer) die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, an den Verkäufer ab und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterverkauft worden ist.
  8. Der Käufer bleibt berechtigt, die dem Verkäufer abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Der Verkäufer ist im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers jedoch berechtigt, die ihm eingeräumte Einziehungsberechtigung im Hinblick auf die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen zu widerrufen. Der Käufer hat ihm die in diesem Fall erforderlichen Informationen zu geben, die er zur Geltendmachung der ihm abgetretenen Forderungen benötigt. Die Abtretung der aus dem Verkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen an Dritte ist dem Käufer nur gestattet, soweit sie zum Zwecke der Forderungseinziehung (Factoring) erfolgt.
  9. Der Käufer hat dem Verkäufer seine an diesen abgetretenen Forderungen einzeln nachzuweisen und den eigenen Schuldnern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben. In der Bekanntgabe hat der Käufer seine Schuldner aufzufordern, bis zur Höhe der Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer an den Verkäufer zu zahlen. Dessen ungeachtet behält sich der Verkäufer das Recht vor, jederzeit auch selbst die Schuldner des Käufers von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Allerdings verpflichtet sich der Verkäufer dazu, von diesen Befugnissen erst Gebrauch zu machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Käufers gestellt wurde und der Käufer seine Zahlungen einstellt. Sofern und sobald einer der vorbezeichneten Fälle eintritt, hat der Käufer an den Verkäufer alle zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen.
  10. Übersteigt der realisierbare Wert der dem Verkäufer vom Käufer eingeräumten realisierbaren Sicherheiten seine Forderungen um mehr als 20 %, ist der Verkäufer auf Verlangen zur Freigabe der Sicherheiten in entsprechendem Umfang verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

§ 7 Mängelrüge, Mängelansprüche und Haftung

  1. Für Mängelansprüche gelten, soweit im Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, die gesetzlichen Vorschriften.
  2. Dem Käufer obliegt es, die gelieferte Ware sofort nach Erhalt zu untersuchen. Ungeachtet von § 438 HGB sind erkennbare Mängel, Stückzahlabweichungen und/oder Falschlieferungen im kaufmännischen Verkehr spätestens binnen fünf Werktagen schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, sind Rechte aufgrund von Sachmängeln ausgeschlossen. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit bei Entnahmen für Materialprüfungen zu geben.
  3. Handelsübliche Toleranzen bzgl. Maß, Gewicht etc. führen nicht zu einem Mangel.
  4. Geringfügige Oberflächenveränderungen an der Kaufsache sowie andersartige Abweichungen in deren Erscheinungsbild (geringfügige Unregelmäßigkeiten, Verformungen, Verfärbungen), welche die Brauchbarkeit der Ware nicht negativ beeinflussen, sind nicht als vertragswidrige Leistung anzusehen. Entsprechendes gilt für den handelsüblichen Bruch. Alters- oder witterungsbedingter Verschleiß ist kein Sachmangel.
  5. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Im Falle der Nacherfüllung trägt der Verkäufer die erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  6. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen.
  7. Soweit der Verkäufer und/oder sein Erfüllungsgehilfe vertragswesentliche Pflichten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  8. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Köpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  9. Mängelansprüche gegen den Verkäufer stehen nur unmittelbar dem Käufer zu und sind nicht abtretbar ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Verkäufers.
  10. Der Ausschluss oder die Einschränkung der Haftung des Verkäufers gilt auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen des Verkäufers.
  11. Der Verkäufer haftet trotz gewissenhafter Prüfung nicht dafür, ob und inwieweit der Käufer, Endverbraucher und/oder die verkaufte Ware Ausfuhrkontrollen, Embargos oder sonstigen Exportbeschränkungen unterfallen. Insoweit haftet allein der Käufer. Die unbeschränkte Exportfähigkeit der Ware stellt weder im verkauften und gelieferten noch im verarbeiteten Zustand eine vertragsgemäße Beschaffenheit dar.

§ 8 Schadensersatz und Rücktritt

  1. Ohne diese Einschränkung, also auch für eine (einfach) fahrlässige Pflichtverletzung von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder/und seinen Erfüllungsgehilfen, haftet der Verkäufer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  2. Der Verkäufer haftet über Absatz 1 hinaus auch für eine (einfach) fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch ihn, seinen gesetzlichen Vertreter oder/und seinen Erfüllungsgehilfen, jedoch erstreckt sich die Haftung in diesem Fall nicht auf vertragsuntypische und nicht vorhersehbare Schäden.
  3. Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit oder wegen Unvermögens bleiben davon unberührt. Gleiches gilt, soweit die Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist.
  4. Ein Rücktrittsrecht des Käufers, das nicht in einem Mangel der Kaufsache begründet liegt, ist ausgeschlossen, soweit es auf einer nicht von dem Verkäufer zu vertretenden Pflichtverletzung beruht.

§ 9 Verjährung

  1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln des Käufers gegenüber dem Verkäufer ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  3. Die Verjährungsfrist im Falle von Rückgriffansprüchen gem. § 445b BGB bleibt unberührt.
  4. Bei vom Verkäufer gelieferten neu hergestellten Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjähren die Ansprüche des Käufers innerhalb von fünf Jahren ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Abweichend von Satz 1 gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren, soweit der Käufer die vom Verkäufer gelieferte Sache für die Erfüllung von Verträgen verwendet hat, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen worden ist oder zwei Jahre, sofern es sich nur rein für Bauwerksreparaturen verwandte Materialien handelt. Die Verjährung gemäß vorstehendem Satz tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Käufer die Ansprüche aus Mangelhaftigkeit des Bauwerks, die durch die vom Verkäufer gelieferte Sache verursacht worden ist, gegenüber seinem Vertragspartner erfüllt hat, es sei denn, der Käufer hätte sich gegenüber seinem Kunden/Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolgreich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer, wegen von ihm gelieferter mangelhafter Ware, tritt in jedem Fall ein, sobald die Ansprüche des Kunden/Vertragspartners des Käufers gegen den Käufer, wegen Mängeln an der vom Verkäufer an den Käufer gelieferten Ware, verjährt sind, spätestens aber fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Verkäufer die jeweilige Ware an den Käufer geliefert hat.
  5. Die vorgenannten Verjährungsfristen gelten nicht für Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für die Verjährung von Ansprüchen aus Produkthaftungsgesetz.

§ 10 Urheber- und Markenrechte, Technische Angaben und Beratungen

  1. An den von dem Verkäufer bereitgestellten (technischen) Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Konstruktionsvorschlägen und sonstigen Unterlagen behält sich der Verkäufer sämtliche urheberrechtliche Ansprüche vor. Der Vertrieb der Kaufsache des Verkäufers ist nur unter den dafür bestehenden, geschützten Marken zulässig. Im Falle einer Verletzung haftet der Käufer hierfür. Bei Nichtzustandekommen eines Vertrages sind die insoweit erbrachten Leistungen dem Verkäufer im Falle käuferseitiger Verwendung angemessen zu vergüten.
  2. Technische Auskünfte und Ausführungsvorschläge erteilt der Verkäufer im Rahmen seines Kundendienstes unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsvorschriften für das Bauwesen und der Regeln der Baukunst nach bestem Wissen. Der Käufer hat die Eignung der bestellten Kaufsache und vorgeschlagene Ausführung für die beabsichtigte Verwendung selbst zu prüfen. Der Verkäufer ist zur Änderung der technischen Daten der bestellten Kaufsache jederzeit berechtigt, soweit dies dem Käufer zumutbar ist; der Verkäufer wird den Käufer hierüber informieren. Die Haftung hierfür ist – soweit gesetzlich möglich – ausgeschlossen.

§ 11 Sicherheitsdatenblätter und Leistungserklärungen

  1. Finden die Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) und/oder (EG) Nr. 305/2011 (EU-Bauproduktenverordnung) in der jeweils geltenden Fassung auf den Liefergegenstand Anwendung, erklärt sich der Käufer damit einverstanden, dass er sich zum Erhalt der Sicherheitsdatenblätter an die Gesellschaft wendet. Ferner erklärt er sich damit einverstanden, dass die Leistungserklärungen unter www.promat-ce.eu bzw. www.siniat.de/de-de/siniathek/downloadbereich zur Einsicht und zum Download bereitstehen.

§ 12 Geheimhaltung

  1. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie kaufmännischen und technischen Einzelheiten vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Die Erfüllung gesetzlicher Pflichten des Käufers bleibt hiervon unberührt. Unberührt bleibt die Pflicht zum vertraulichen Umgang mit auf der Grundlage der jeweiligen Bestellung erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen.
  2. Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind. Dies gilt ungeachtet dessen, ob die andere Vertragspartei die vertrauliche Information schriftlich, mündlich, gegenständlich oder im Wege von Mitteilung(en), Besichtigung(en), Vorführungen(en) oder anderweitig erhält. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag eingesetzt werden.
  3. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, (a) die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe durch eine Vertragspartei, ihre Arbeitnehmer oder Berater nachweislich diesen oder öffentlich bekannt waren, (b) die nach Bekanntgabe durch eine Vertragspartei an die andere Vertragspartei bekannt werden und dies nicht unmittelbar oder mittelbar auf einem Verhalten der anderen Vertragspartei beruht, (c) die Vertragsparteien gesetzlich oder behördlich verpflichtet sind, diese Information zu offenbaren, sofern eine solche Pflicht vor Offenlegung schriftlich mitgeteilt wird oder (d) diese Information von einem Mitarbeiter der anderen Vertragspartei, der keinen Zugang zu den mitgeteilten geheimhaltungsbedürftigen Informationen hatte, selbständig entwickelt wurde.
  4. Rezepturen, Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände oder Daten jeder Art dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Die vorgenannten Gegenstände dürfen von der empfangenden Vertragspartei insbesondere nicht auf Zusammensetzung und/oder Herstellung weder chemisch noch anderweitig untersucht werden.
  5. Der Käufer ist berechtigt, vertrauliche Informationen nur an solche Unterauftragnehmer weiterzugeben, deren Einsatz der Verkäufer ausdrücklich zugestimmt hat, wenn und soweit diese vertraulichen Informationen für die Erbringung der jeweiligen Leistungen durch den Unterauftragnehmer erforderlich sind. Dies gilt nur, wenn sich der Unterauftragnehmer zuvor dem Kunden gegenüber mindestens in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet hat, wie der Käufer gegenüber dem Verkäufer. Dabei muss die Weitergabe der vertraulichen Informationen durch den Unterauftragnehmer ausgeschlossen sein; soweit nicht der Verkäufer jeweils zuvor einer Weitergabe ausdrücklich zugestimmt hat.
  6. Die Vertragsparteien dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.

§ 13 Datenschutz

  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bzw. der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten und umzusetzen.
  2. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers eine den gesetzlichen Vorschriften genügende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abschließen.
  3. Der Verkäufer verpflichtet sich, personenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecke der Vertragserfüllung zu verarbeiten. Eine Weitergabe personenbezogener Daten findet innerhalb der ETEX Konzerngruppe statt. Eine darüberhinausgehende Weitergabe an Dritte findet nicht statt, soweit nicht eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung des Verkäufers hierzu besteht bzw. eine Weitergabe zur Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist.
  4. Der Verkäufer sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Käufer auf Verlangen nachzuweisen.
  5. Der Verkäufer haftet dem Käufer gegenüber für Schäden infolge eines Datenschutzverstoßes, die durch Fahrlässigkeit oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner Mitarbeiter oder der von ihm mit der Vertragserfüllung beauftragten Personen einschließlich der Unterauftragnehmer verursacht werden.
  6. Der Verkäufer ist von der Haftung befreit, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Verkäufer die Umstände, die den Schaden verursacht haben, in keiner Weise zu vertreten hat. Sollte der Verkäufer gezwungen sein, dem Betroffenen Schadenersatz zu leisten, behält sich der Verkäufer das Recht vor, den Schadensersatzanspruch gegenüber dem Käufer geltend zu machen. Der Schadenersatz bezieht sich auf alle Schäden, die dem Verkäufer durch einen Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen entstehen und von dem Käufer oder einen seiner Unterauftragnehmer verursacht wurden.
  7. Der Verkäufer verpflichtet sich, dem Datenschutzbeauftragten des Käufers auf Verlangen alle geforderten Auskünfte zu erteilen und geforderte Unterlagen den Datenschutz betreffend zu übergeben.

§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort ist, soweit im Vertrag nicht abweichend geregelt, der Ort der Lieferstelle (Werk, Vertriebslager oder Auslieferungslager).
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag, auch für Scheck- und Wechselklagen, ist, sofern die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 ZPO vorliegen, der Geschäftssitz des Verkäufers.
  3. Auf alle Rechtsbeziehungen, die sich für die Vertragsparteien aus dem Vertrag ergeben, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts.
  4. Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (Incoterms) vereinbart sind, gelten die Incoterms in der jeweils neuesten Fassung.
  5. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, teilunwirksam oder durch eine Sondervereinbarung ausgeschlossen sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt.

Stand November 2020